Allgemeine Mietbedingungen der Rollsrein GmbH
1.0 Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge der Rollsrein GmbH, Usinger Straße 11, 61389 Schmitten (im Folgenden "Vermieter"), und regeln die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Vermietung von Lagerboxen. Sie finden ausschließlich Anwendung, sofern keine abweichenden individuellen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
1.2 Vertragsgegenstand und Nutzung
Der Vermieter stellt dem Mieter Lagerboxen ausschließlich zur Einlagerung von beweglichen Sachen zur Verfügung.
- Eine Nutzung als Wohn-, Arbeits- oder Veranstaltungsraum ist unzulässig.
- Jegliche gewerbliche Nutzung über die reine Lagerung hinaus sowie eine Untervermietung sind verboten.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Lagerbox sorgfältig zu behandeln, ordnungsgemäß zu nutzen und nicht zu verwahrlosen.
- Veränderungen an der Box (z. B. bauliche Eingriffe, Anbringen fremder Schlösser) sind nicht gestattet.
1.3 Änderungen der Mietbedingungen
Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Mietbedingungen nach eigenem Ermessen zu ändern. Änderungen werden dem Mieter schriftlich oder über die vereinbarten Kommunikationswege (z. B. E-Mail, WhatsApp) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Mieter nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Der Vermieter wird den Mieter bei Bekanntgabe der Änderungen auf diese Rechtsfolge besonders hinweisen.
1.4 Abweichende Bedingungen
Abweichende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat diesen schriftlich zugestimmt.
1.5 Mietbedingungen – Regelungen im Einzelnen
1.5.1 Kommunikation und Adressmitteilung
a) Pflichten des Mieters
(1) Aktuelle Kontaktdaten und Registrierung
- Der Mieter muss dem Vermieter jederzeit eine ladungsfähige Postadresse, eine gültige E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer (inkl. WhatsApp, falls genutzt) mitteilen.
- Änderungen der Postadresse sind schriftlich (per E-Mail, Post oder persönlich) spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen mitzuteilen.
- Online-Registrierung:
Innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsbeginn muss sich der Mieter über den Menüpunkt „Mein Konto – Lagerbox Registrierung“ auf der Webseite des Vermieters registrieren und folgende Daten eintragen:- Lagerboxnummer
- Aktuelle E-Mail-Adresse
- Gültige Telefonnummer
- Weitere vom Vermieter geforderte Kontaktdaten
- Änderungen dieser Daten sind ebenfalls dort unverzüglich zu aktualisieren. Schriftliche Mitteilungen ersetzen die Online-Aktualisierung nicht.
(2) Technische Störungen der Webseite
- Ist die Webseite vorübergehend nicht nutzbar (z. B. durch Wartung oder Störung), müssen Änderungen der Kontaktdaten auf anderem Weg (E-Mail, Einschreiben, Telefon oder persönlich) mitgeteilt werden.
- Nachweispflicht:
Im Streitfall muss der Mieter den Zugang der Mitteilung nachweisen (z. B. durch Einwurf-Einschreiben, E-Mail-Eingangsbestätigung, Übergabeprotokoll).
Ein Verweis auf eine „nicht funktionierende Webseite“ ohne Nachweis entbindet nicht von der Mitteilungspflicht.
b) Haftung und Konsequenzen bei Verstößen
- Der Mieter haftet für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder nicht aktualisierte Kontaktdaten entstehen. Dazu zählen insbesondere Kosten für nicht zustellbare Mahnungen oder Rechtsdokumente, erfolglose Zustellversuche sowie daraus resultierende Betriebsstörungen oder Verzögerungen.
- Verletzt der Mieter seine Pflicht zur Registrierung oder Aktualisierung der Kontaktdaten und liegen trotz Mahnung keine korrekten bzw. ladungsfähigen Adressdaten vor, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und den Zugang zur Lagerbox zu sperren.
c) Kommunikationswege
- Der Vermieter nutzt für alle Mitteilungen ausschließlich die zuletzt aktualisierten Kontaktdaten (Postadresse, E-Mail, Telefon, WhatsApp).
- Fehlerhafte oder nicht erreichbare Daten gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zusätzliche Recherchen anzustellen.
d) Einweisungspflicht und Organisationsverantwortung des Mieters
- Der Mieter ist allein verantwortlich für die Organisation der Einlagerung, die Einweisung beauftragter Dritter sowie die rechtzeitige Abholung bereitgestellter oder bestellter Ausstattungsgegenstände (z. B. Schlösser).
- Unterlässt der Mieter diese Maßnahmen oder beauftragt Dritte ohne entsprechende Einweisung, haftet er für alle daraus resultierenden Verzögerungen, Schäden oder Streitigkeiten mit seinen eigenen Kunden.
e) Datenschutzrechtliche Auskunfts-, Lösch- oder Widerspruchsersuchen entbinden den Mieter nicht von bestehenden vertraglichen Zahlungspflichten und haben keine aufschiebende Wirkung auf die Durchsetzung offener Forderungen.
1.5.2 Zahlungsverzug und Verwertung des Lagerguts
- Voraussetzungen für die Verwertung:
Der Vermieter darf das Lagergut des Mieters verkaufen, veräußern oder entsorgen, wenn:- Der Mieter mit der Zahlung der Miete oder sonstiger Kosten mindestens 14 Tage im Verzug ist,
- Der Vermieter den Mieter schriftlich gemahnt hat (z. B. per E-Mail oder Einschreiben) und eine Nachfrist von 7 Tagen zur Zahlung gesetzt wurde,
- Die Frist erfolglos abgelaufen ist.
- Durchführung der Verwertung:
- Der Vermieter ist verpflichtet, die Verwertung wirtschaftlich sinnvoll durchzuführen (z. B. Verkauf über Online-Plattformen, Auktionen).
- Der Erlös wird zunächst auf die offenen Forderungen (Miete, Kosten) angerechnet. Überschüsse sind an den Mieter auszuzahlen.
- Der Mieter trägt die Kosten der Verwertung (z. B. Logistik, Gebühren).
- Haftungsausschluss:
- Der Vermieter haftet nicht für Wertminderungen oder Verluste durch die Verwertung, sofern er das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat.
1.5.3 Haftungsbeschränkungen
- Haftung des Vermieters:
- Der Vermieter haftet nicht für Schäden am Lagergut, die durch folgende Ursachen entstehen:
- Höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg),
- Unsachgemäße Lagerung durch den Mieter,
- Diebstahl oder Vandalismus, sofern keine grobe Fahrlässigkeit des Vermieters vorliegt.
- Wertvolle Gegenstände (z. B. Schmuck, Kunst, Elektronik) müssen vom Mieter gesondert versichert werden.
- Der Vermieter haftet nicht für Schäden am Lagergut, die durch folgende Ursachen entstehen:
- Pflichten des Mieters:
- Der Mieter ist verpflichtet, die Lagerbox sicher zu verschließen und keine gefährlichen oder illegalen Gegenstände einzulagern.
- Bei Verstößen (z. B. Lagerung von Waffen, Chemikalien) trägt der Mieter alle daraus resultierenden Schäden.
1.5.4 Zugang, Nutzung und Sicherheit
- Zulässige Nutzung:
- Die Lagerbox darf ausschließlich zur Lagerung üblicher Haushalts- oder Geschäftsgegenstände genutzt werden.
- Explizit verboten sind:
- Die Nutzung als Wohn-, Arbeits- oder Veranstaltungsraum,
- Die Lagerung von Gefahrgut, Waffen, explosiven oder illegalen Substanzen,
- Veränderungen an der Box (z. B. Anbringen von Schlössern Dritter, Beschädigungen).
- Zugangskontrolle:
- Der Zugang zum Lager erfolgt nur während der betrieblichen Öffnungszeiten des Vermieters.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Zugang vorübergehend zu sperren, wenn:
- Sicherheitsrisiken bestehen (z. B. Verdacht auf illegale Nutzung),
- Der Mieter gegen die Nutzungsregeln verstößt.
1.5.5 Bonitätsprüfung und Wirtschaftsauskunfteien
- Der Vermieter ist berechtigt, zur Begründung, Durchführung, Abwicklung und Durchsetzung des Mietverhältnisses, insbesondere bei Zahlungsverzug, offenen Forderungen oder sonstigen Vertragsverletzungen, bonitätsrelevante Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA, Creditreform, Infoscore, Bürgel) einzuholen.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO in Verbindung mit § 31 BDSG.
- Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass zu diesem Zweck Identitäts-, Vertrags- und Forderungsdaten an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden dürfen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters erforderlich ist.
- Diese Berechtigung besteht auch nach Beendigung des Mietverhältnisses, solange offene Forderungen bestehen oder deren Durchsetzung betrieben wird.
2.0 Vertragszweck und Leistungen
2.1 Der Vermieter stellt dem Mieter eine Lagerbox zur eigenständigen Nutzung bereit.
2.2 Der Vermieter erbringt keine zusätzlichen Dienstleistungen wie Transport, Verpackung oder Unterstützung bei der Einlagerung.
2.3 Der Mieter erhält einen persönlichen PIN-Code für den Zugang zur Lagerbox. Die sichere Verwahrung des PIN-Codes liegt in seiner Verantwortung. Bei Verlust oder Missbrauch durch Dritte haftet der Mieter für sämtliche daraus entstehenden Schäden. Die Neuprogrammierung des PIN-Codes erfolgt auf Kosten des Mieters (50 €).
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu seiner Lagerbox ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu nutzen und die Sicherheitsvorschriften des Vermieters einzuhalten. Jede missbräuchliche Nutzung kann zur fristlosen Kündigung führen.
Der Mieter versichert, dass alle in die Lagerbox eingebrachten Gegenstände in seinem uneingeschränkten Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter (z. B. Leasing, Finanzierung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht) belastet sind. Der Mieter darf keine geliehenen oder finanzierten Gegenstände einlagern, es sei denn, der Vermieter hat diesem ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Bei einem Verstoß haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Ansprüche Dritter und stellt den Vermieter von jeglicher Haftung frei.
3.0 Mietobjekt und Nutzungszweck
3.1 Das Mietobjekt ist die im Mietvertrag spezifizierte Lagerbox. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter innerhalb von 10 Tagen nach Mietbeginn die Nummer der gemieteten Lagerbox schriftlich oder über die vereinbarten Kommunikationswege mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, ist der Vermieter berechtigt, den Zugang zur Lagerbox zu sperren, bis die Mitteilung erfolgt.
3.2 Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, eine geeignete Lagerbox auszuwählen und dem Vermieter die gewählte Boxnummer mitzuteilen.
Mit Erhalt und Aktivierung des Zugangscodes gilt die Lagerbox als betriebsbereit überlassen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, ein eigenes Vorhängeschloss zur Sicherung der Box mitzubringen und zu verwenden.
3.3 Die Lagerbox darf ausschließlich zur Aufbewahrung von Gegenständen genutzt werden. Jegliche anderweitige Nutzung, insbesondere als Wohnraum, Büro, Geschäftsadresse oder für handwerkliche Tätigkeiten, ist untersagt. Eine Untervermietung oder Nutzung durch Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
3.4 Die Lagerung ist nur bis zur Oberkante der Trennwände der Lagerbox zulässig. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt maximal 500 kg/m². Eine Überschreitung dieser Begrenzung gilt als Vertragsverletzung.
3.5 Es ist ausdrücklich untersagt, folgende Gegenstände einzulagern:
- Nahrungsmittel oder verderbliche Waren,
- Stoffe, die Rauch oder starke Gerüche abgeben,
- Brennbare, explosive oder leicht entzündliche Materialien (z. B. Benzin, Lösungsmittel, Gase),
- Waffen, Munition oder Sprengstoffe,
- Chemikalien, radioaktive Stoffe, Asbest oder sonstige gefährliche Substanzen,
- Illegale oder gesetzlich verbotene Gegenstände.
3.6 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung oder Verstöße gegen diese Bestimmungen entstehen. Zudem verpflichtet sich der Mieter, den Lagerraum in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Bauliche Veränderungen oder Installationen sind nicht gestattet.
3.7 Die Nutzung eines nicht zugewiesenen oder nicht gemeldeten Lagerraums gilt als unberechtigte Nutzung. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, den Zugang zu sperren, die Lagerbox zu öffnen und den Inhalt gemäß den AGB zu verwahren, zu verwerten oder zu entsorgen.
3.8 Der Mieter versichert, dass die eingelagerten Gegenstände entweder sein Eigentum sind oder dass er die ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers zur Einlagerung besitzt.
3.9 Es ist dem Mieter untersagt, Gegenstände außerhalb der gemieteten Lagerbox, in Fluren, Gemeinschaftsbereichen oder Fluchtwegen abzustellen. Fluchtwege müssen jederzeit freigehalten werden.
3.10 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, unzulässige Gegenstände oder Sorgfaltspflichtverletzungen des Mieters entstehen.
3.11 Einweisungspflicht und Organisationsverantwortung
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche organisatorischen Maßnahmen für die Einlagerung eigenständig sicherzustellen, insbesondere die Abstimmung mit beauftragten Subunternehmern, Spediteuren oder sonstigen Dritten. Der Vermieter übernimmt keine Koordination oder Beaufsichtigung solcher Dritten, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4.0 Klausel zur Boxauswahl und Wirksamkeit des Vertrags
Auswahl und Zuweisung der Lagerbox
4.1 Auswahl der Lagerbox
Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Mietvertrags eine Lagerbox auszuwählen und dem Vermieter mitzuteilen. Die Auswahl erfolgt durch persönliche Vorsprache oder auf andere, vom Vermieter vorgesehene Weise (z.B. Online-Auswahl). Der Mindestmietzeitraum beträgt 8 Wochen.
4.2 Automatische Zuweisung
Sofern der Mieter innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Lagerbox auswählt, ist der Vermieter berechtigt, eine geeignete Lagerbox nach eigenem Ermessen zuzuweisen. Der Mieter erklärt sich bereits jetzt mit einer solchen Zuweisung einverstanden.
4.3 Wirksamkeit des Vertrags
Der Mietvertrag wird mit Abschluss des Online-Formulars oder der Unterzeichnung wirksam, auch wenn die konkrete Lagerbox noch nicht ausgewählt oder zugewiesen wurde. Die Auswahl oder Zuweisung der Lagerbox ist keine aufschiebende Bedingung für den Vertragsschluss.
4.4 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die zugewiesene oder ausgewählte Lagerbox ab dem vereinbarten Mietbeginn zu nutzen. Ein Verzicht auf die Nutzung der Lagerbox nach Zuweisung oder Auswahl berechtigt den Vermieter nicht zur Vertragsauflösung, es sei denn, der Mieter erklärt innerhalb von 3 Tagen nach Zuweisung schriftlich, dass er die zugewiesene Box nicht akzeptiert. In diesem Fall behält sich der Vermieter das Recht vor, eine andere Box zuzuweisen oder den Vertrag zu kündigen.
4.5 Langzeitrabatt
Bei einer ununterbrochenen Mietdauer von mindestens neun (9) Monaten gewährt der Vermieter dem Mieter einen Nachlass in Höhe von fünf (5) Prozent auf die monatliche Grundmiete. Der Rabatt gilt ausschließlich für die laufenden Monatsmieten ab dem zweiten vollen Mietmonat. Auf die anteilige erste Monatsmiete sowie auf die zu hinterlegende Kaution findet der Rabatt keine Anwendung.
4.6 Haftung bei Nichtauswahl
Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Auswahl einer Lagerbox nicht nach und führt dies zu einem Schaden beim Vermieter (z.B. durch entgangene Mieteinnahmen), haftet der Mieter für diesen Schaden, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Zahlungspflichten
4.7 Fälligkeit der Miete
Die Miete ist jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats, auf das vom Vermieter benannte Konto zu zahlen.
Die Zahlungspflicht besteht unabhängig vom Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung. Der Mieter kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht fristgerecht leistet.
4.8 Rechnungsstellung, Zugang und Kosten
a) Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen können vom Vermieter nach eigener Wahl per E-Mail, Post oder über ein elektronisches Kundenportal übermittelt werden.
b) Eine per E-Mail versandte Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie an die vom Mieter zuletzt angegebene E-Mail-Adresse abgesendet wurde, es sei denn, der Mieter weist nach, dass diese Adresse fehlerhaft war.
c) Bestreitet der Mieter den Zugang oder verlangt er eine erneute Zustellung auf anderem Weg (z. B. Einschreiben, Bote), so trägt er die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
4.9 Zahlungsverzug und Rechtsfolgen
Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB, soweit es sich um ein Geschäftskundenverhältnis handelt.
4.10 Kaution
a) Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaution in Höhe von einer vollen Monatsmiete zuzüglich der Versicherungsgebühr (Rabatte finden hierbei keine Anwendung) zu hinterlegen. Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.
b) Die Kaution ist mit Mietbeginn fällig, zusammen mit dem Eröffnungsrechnungsbetrag, sobald dem Mieter die entsprechende Rechnung zugegangen ist. Der Betrag kann vom Mieter per Banküberweisung beglichen werden. Hat der Mieter dem Vermieter ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, wird die Kaution zusammen mit dem Eröffnungsrechnungsbetrag eingezogen.
c) Die Kaution wird vom Vermi